Allgemeine Geschäftsbedingungen  

Die Firma Vieten & Vieten UG ist in der Eigenschaft als Immobilienmakler gegen Provision tätig. Es wird versichert, dass  die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros vorhanden sind.  

Die AGB sind Gegenstand eines  schriftlichen Maklervertrages  

1.      Zustandekommen des Maklervertrages

Der Maklervertrag mit unserer Firma kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung zustande. 

(incl. Wiederrufbelehrung und Wiederrufformular) 

2.      Gegenseitige Verpflichtungen/ Informationspflicht

Die Vertragspartner verpflichten sich, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner zu unterstützen. Dies kann durch Überlassen von Informationen, Auskünften etc. erfolgen. Damit soll ein reibungsloser und effizienter Arbeitsablauf gewährleistet werden.

Der Auftraggeber wir verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners beim Makler zurückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde.  

3.      Vollmachten

Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zu Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informationen- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Wohnungseigentümer zustehen.  

4.      Weitergabeverbot von Informationen

Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Makler erhält einschließlich der Objektnachweise, sind einzig und allein für den Kunden bestimmt. Diesem ist es deshalb ausdrücklich untersagt, jedwede Informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, welche zuvor schriftlich erfolgen muss, an Dritte weiterzuleiten. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter oder andere Person , an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag mit dem Auftraggeber ab, so ist der Kunde verpflichtet, an den Makler Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.  

5.      Vorkenntnis

Ist dem Empfänger (Kunde) das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist dies unverzüglich, schriftlich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen unter Angabe der Quelle mitzuteilen. Dies kann in Schriftform, per E-Mail oder Fax erfolgen. Erfolgt dies nicht, so ist ihm danach verwehrt, sich auf die Vorkenntnis zu berufen. Im Falle eines Zustandekommens eines Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.  

6.      Doppeltätigkeit

Bei einem zu vermittelnden Kaufvertrag darf der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden. Bei einem zu vermittelnden Mietvertrag darf der Makler  entweder für den Vermieter oder für den Mieter provisionspflichtig tätig werden.  

7.      Eigentümerangaben, Haftung und Haftungsbegrenzung

Der Makler weist daraufhin, dass die von Ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer, Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten stammen. Der Makler hat die an ihn weitergegebenen Angaben nicht auf Richtigkeit oder Vollständigkeit überprüft. Daher ist es die Aufgabe des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Der Makler übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.

Die Haftung des Maklers  wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.  

8.      Ersatzgeschäft, Folgegeschäft

Eine Provisionspflicht des Auftraggebers gemäß der vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft.  Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden des Maklers oder ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zu Stande kommen, so ist der Kunde dennoch gegenüber dem Makler provisionspflichtig.

Diese gilt auch, wenn anstatt eines Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt oder umgekehrt.

Ebenso gilt diese Provisionspflicht, wenn im Zuge des Kontaktes von Auftraggeber und Kunde des Maklers innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers erworben, gemietet oder gepachtet werden.  

9.      Maklerprovision

Es gilt der im Inserat oder Exposé oder Vertrag genannte Provisionssatz.

Der Anspruch auf die Provision entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Kauf-, Miet-, oder Pachtvertrag zu Stande kommt. Die Fälligkeit der Provision entsteht mit Abschluss des Kauf-, Miet-, oder Pachtvertrages.  

10.  Aufwendungsersatz

Der Kunde verpflichtet sich, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstanden, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionskosten, Internetauftritt, Telefonkosten, Fahrkosten etc.) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.  

11.  Nichtabschluss des Vertrages

Schießt der Auftraggeber keinen Vertrag mit einem vom Makler vermittelten, vertragsbereiten Interessenten ab, so hat der Auftraggeber dem Makler eine Pauschale von 10% der vereinbarten Provision zu zahlen. Dies gilt nicht bei Aufträgen von Wohnungsuchenden.  

12.  Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Vertrages

Der Anspruch des Maklers auf die Provision entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Vertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.  

13.  Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler beträgt 3 Jahre. Sollte die gesetzlichen Verjährungsregeln im Einzelfall für den Makler kürzer sein, so gelten diese.  

14.  Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen

Jegliche Nebenabreden oder zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.  

15.  Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist der Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers. Ansonsten gelten die Bestimmungen der BRD.  

16.  Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig und wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.  

Heinsberg, 01.03.2020